2018 wird das 8,33-kHz-Raster beim Flugfunk eingeführt. Die deutsche Bundesnetzagentur hat jetzt die Zulassungshürden für passende Handfunkgeräte gesenkt. 

Handfunkgeräte mit 8,33-kHz-Raster dürfen künftig in Deutschland
legal für den Flugfunk abseits von Flugsicherungsdiensten
eingesetzt werden, wenn sie der Norm ETSI EN 300676
entsprechen. // Quelle: ICOM
Handfunkgeräte im 8,33-kHz-Raster waren bisher in Deutschland nicht erlaubt. Das wird sich künftig ändern. Allerdings liegen die offiziellen Anforderungen des Bundesamtes für Flugsicherung für eine Musterzulassung solcher Geräte so hoch, dass es weder passende Angebote auf dem Markt gibt noch dass solche zu erwarten waren. Piloten offener Fluggeräte wie zum Beispiel Motorschirmen hätten ab 2018 nur mit illegal betriebenen Handhelds fliegen und funken können. Im Grunde wären sie somit weitgehend gegroundet gewesen.

Die Bundesnetzagentur hat dieses Dilemma nun gelöst, wie der DAEC und Aerokurier berichten. Laut einer offiziellen Ankündigung der Bundesnetzagentur (Amtsblatt 17-17) müssen Flugfunkgeräte, die nicht der offiziellen Flugsicherung dienen, weniger strikte Normen erfüllen. Bei Handfunkgeräten reichen dafür die Norm ETSI EN 300676 oder eine Lufttüchtigkeitszulassung durch die EASA.

Grundsätzlich gilt: Ab 2018 muss jedes dem Flugfunk dienende Funkgerät sowohl im 25-kHz- als auch im 8,33-kHz-Kanalraster betrieben werden können. Vorhandene reine 25-kHz-Handfunkgeräte haben damit ausgedient bzw. dürften nur noch als Zweitgerät allein zum Monitoring der Notfrequenz eingesetzt werden.

Nach Angaben des DAEC erfüllen aktuell folgende Geräte die ETSI EN 300676-2:
  • ICOM: IC-A24E; IC-A6E; IC-A120E
  • Rexon: RHP-530E
  • Yaesu: FTA-550; FTA-750